Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente

Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente

Fragen zum Thema Schwerbehinderung

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    Beiträge
  • Bettina Frank
    Administrator
    Beitragsanzahl: 33366

    Liebe Svenja,

    so viel mir bekannt ist, erhält man für Spannungskopfschmerz keine Schwerbehinderung zuerkannt. Da Du aber andere Beeinträchtigungen hast, könnte der chronische Spannungskopfschmerz mit in die Beurteilung einfließen und insgesamt einen höheren Grad erwirken.

    @Oeco-Moni: Es kommt auf die Schwere Deiner Behinderung durch die Migräne an, ob die Beurteilung passt, oder zu gering ausgefallen ist. Das kann man so pauschal nicht sagen. Du kannst entweder Widerspruch einlegen, oder eine Gleichstellung beantragen. Was in Deinem Fall sinnvoller ist, wird Dir sicher Dein Neurologe sagen können.

    Liebe Grüße
    Bettina

    Kerstin
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 38

    Hallo,
    darf ich nochmal um Hilfe schreien? 🙂
    Ich habe mich heute mit jemandem getroffen, der früher beim Stahlwerk Hoesch in der Betreibskrankenkasse beschäftigt war,sich mit dem Schwerbehinderungsrecht auskennt,und mir beim Ausfüllen meines Antrags geholfen hat.Unter Angaben zu Gesundheitsstörungen hat er mich stichpunktartig auflisten lassen -Migräne,-Spannungskopfschmerz, -Depression,…
    Nun bin ich völlig verwirrt, denn nachdem ich mich hier einmal quer durch’s Forum gelesen habe, würd ich sagen, ist es ratsam ganz genau zu beschreiben,wie die Migräne mich in meinem Alltag einschränkt,…? Er meinte auch, es sei nicht nötig sämtliche Befunde und Arztberichte beizufügen.
    Der Sozialverband VDK sagt auch, kurz und knapp ausfüllen reicht – detaillierter würde der Einspruch
    Was ist ratsam???????
    Einen Bericht/Gutachten von Kiel habe ich, und lege es bei.
    Lieben Gruß, Kerstin

    alchemilla
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 3992

    Mir hat Prof Göbel jüngst empfohlen, ihm gleich die Sache zu schicken (bei mir geht es um Überprüfung, ob die Schwerbehinderung noch unvermindert besteht) damit er gleich sein Gutachten schreibt und nicht erst vom Amt angefordert wird.
    Ich habe beim Erstantrag auch sofort alle Gutachten und Stellungnahmen, die nur irgendetwas damit zu tun haben, beigefügt. Sogar Befunde der Halswirbelsäule.
    Auch würde ich mir immer wieder die Arbeit machen, SELBST in allen Detail zu beschreiben, was ich alles anders machen muss als gesunde Leute: kein Freizeitvergnügen, sondern täglich mühsam regenerieren vom Berufstag, mühsames Regenerieren am Wochenende. Depressionen bei jeder Attacke und immer über die Dauer der Attacke hinausreichend, keine Pläne machen, keine Familienfeiern organisieren können und und und
    Ich habe mir dafür fast eine Woche Zeit genommen, weil mir immer wieder neue Details eingefallen sind.
    Bettina schreibt, sie brauchte das alles nicht,
    aber ich habe die Dinge immer lieber selbst in der Hand.
    Wenn der Antrag erstmal weg ist, hat man keinen einfluss mehr auf das ,was die Ärzte dann schreiben.
    Und wenn man erst noch Widerspruch einlegen muss . . .das zieht sich alles so und kostet so viel Kraft.
    Lieber gleich klotzen! ! !
    Im NLP sagt man, dass sich die Zuhörer oder Leser die ersten drei Sätze merken und der Rest ist nur noch Beiwerk.
    Früherr haben wir Argumentationen immer dynamisch aufbauen sollen: die Hammerargumente zum Schluss.
    Heutzutage ist die Meinung ziemlich schnell zementiert und hinterher Nachbessern bringt kaum noc h etwas.
    Also: gleich mit der Tür ins Haus! !

    LG
    alchemilla

    sternthaler
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 444

    Hallo,
    also ich habe auch kurz und knapp ausgefüllt und das Gutachten aus Kiel beigelegt, dann hatte ich 60% Schwerbehinderung. War zwar der dritte Anlauf, aber vorher war ich auch nicht in Kiel gewesen und da war nur der Befund Der Neurologin dabei.

    Pamela

    Bettina Frank
    Administrator
    Beitragsanzahl: 33366

    Liebe Kerstin,

    mit Alchemillas Tipps gehst Du auf Nummer sicher, da die Beurteilung unterschiedlich angegangen wird. Ich hatte nur einen Einzeiler geschickt zusammen mit dem Gutachten von Prof. Göbel. Danach bekam ich das Forumular zugeschickt, auf dem ich alle Ärzte eingetragen hatte, bei denen ich jemals war zur Behandlung der Migräne, aber auch anderern Beschwerden wie Schulter- und Hüftprobleme usw. Dieses Forumular schickte ich ohne Begleitschreiben zurück und erhielt nach einigen Wochen einen Grad von 60 unbefristet.

    Aber wie gesagt wird das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt und auch die Sachbearbeiter sind nicht alle „gleich drauf“. 😉

    Viel Erfolg!

    Liebe Grüße
    Bettina

    Kerstin
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 38

    Alles klar, VIELEN DANK !!!
    Dann werd ich mich mal an die Arbeit machen 🙂
    Liebe Grüße, Kerstin

    Miriam
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 134

    Hallo,
    wollte nur kurz von meinem Erfolg berichten 😉 Habe erst 40% bewilligt bekommen, dann selbst meinen Widerspruch eingereicht und nun 50% bekommen, ab April 2012 🙂 Hieh!!! Allerdings befristet bis April 2014, dann wird alles noch mal überprüft.
    Liebe Grüße Miriam
    PS. Drücke allen anderen noch die Daumen, es kann klappen!!!!

    Ulrike
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 3315

    Liebe Miriam, toll!!! 🙂 Das freut mich für Dich! Und ist sicher eine Ermutigung für alle, die gerade am Thema dran sind.

    Viele Grüße
    Ulrike

    Bettina Frank
    Administrator
    Beitragsanzahl: 33366

    Super Miriam, ein Sieg auf Etappen! 🙂

    Kerstin
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 38

    Hallo Miriam,
    von mir auch einen herzlichen Glückwunsch!!
    Das läßt hoffen 🙂
    Liebe Grüße, Kerstin

    super-angie
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 85

    Hallo Ihr Lieben,
    hier sind schon öfters Fragen rund um das Thema Behinderung und den Umgang mit den Behörden gestellt worden.
    Daher möchte ich heute zum Anerkennungsverfahren etwas schreiben, nämlich über den Widerspruch. Ich möchte, dass alle Geplagten ihre Rechte wahrnehmen können, auch wenn sie kein Geld für einen Anwalt haben.

    1. Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?
    Der Bescheid listet in der Begründung die Funktionsbeeinträchtigungen auf. Wurde eine bestehende Gesundheitsstörung nicht aufgeführt, sollte Frau/Mann nachhaken.
    Wenn die Migräne z. B. mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt wurde, führen daneben bestehende geringe gesundheitliche Beeinträchtigungen von z. B. GdB 10 in der Regel nicht zu einem höheren Gesamt-Grad. Es wird nicht addiert! Also bitte nicht unnötig ärgern.

    Um eine einheitliche Anerkennung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen, richten sich die Ärzte in den Ämtern nach den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Die könnt ihr im Internet finden. Dort sind eine Vielzahl von Erkrankungen aufgeführt.

    Prüft auch, ob z. B. die Migräne mit ihrer Anfallshäufigkeit und den Begleiterscheinungen und andere Erkrankungen korrekt erfasst wurde, d. h. so, wie es in den Berichten der behandelnden Ärzte steht, die der Behörde vorliegen. Bei Schwankungen im Jahresverlauf (im Sommer schlimmer?) ist ein Durchschnittswert zu bilden. Hat die Behörde alles korrekt dargestellt, ist der Bescheid nicht zu beanstanden.

    Ihr könnt auch Akteneinsicht beantragen (Das machen auch die Anwälte). Das geht so, dass Du in die Behörde gehst und Dir die Akte zum Lesen ausgehändigt wird. Dann erfährst, wie es zu der Entscheidugn gekommen ist. Du kannst auch Kopien machen lassen. Das kostet eine geringe Gebühr.

    2. Wie lege ich Widerspruch ein?
    Wenn Du zu dem Ergebnis kommst, dass die Behörde einen wesentlichen Teil der Erkrankung(en) nicht berücksichtigt hat, kannst Du schriftlich Widerspruch einlegen. Hier gilt es zunächst, die Frist zu wahren! Die Begründung des Widerspruchs kannst Du später schriftlich nachreichen. Hier sollte man in Ruhe an dem Text feilen.
    Aufpassen: Für den ordnungsgemäßen Eingang der Schriftstücke bist Du ggf. beweispflichtig. Sehr gut ist z. B. mit zwei Ausfertigungen zur Widerspruchsbehörde zu gehen und sich auf einem Exemplar den Eingang bestätigen zu lassen.

    3. Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
    Nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für das Widerspruchsverfahren (gilt nur im Widerspruchsverfahren!) eine Frist von 3 Monaten. Ausnahme: Es liegt ein zureichender Grund vor. Das kann z. B. sein, wenn Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Für die Annahme einer Untätigkeit reicht es aber aus, wenn der Antrag innerhalb der Frist nicht beschieden wurde. Dann könnt ihr Untätigkeitsklage einreichen.

    Aber das ist ein anderes Thema…
    Ich hoffe, ich habe es verständlich beschreiben können.

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